In diesem über den Kreis der Parlamentarier hinausgehenden Informations-, Diskussions- und Meinungsbildungsprozess muss es dem einzelnen Parlamentarier möglich sein, seine im Parlament vorgebrachten sachbezogenen Voten auch ausserhalb des Parlaments in der Öffentlichkeit zu vertreten. Das Bundesgericht hat denn auch bereits 1927 entschieden, dass ein Parlamentsmitglied sein Wortprivileg auch dann nicht verliert, wenn es aufgefordert wird, sein Votum ausserhalb des Parlaments zu wiederholen, ansonsten das Institut des Redeprivilegs ausgehöhlt würde (BGE 53 I 76).