sondern wäre auch sonst nicht zu rechtfertigen, stehen doch auch die Parlamentsmitglieder grundsätzlich für Äusserungen in der Presse und in anderen Medien unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie Personen, welche keine absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniessen.