Bezüglich einer Ausdehnung der absoluten Immunität auf Äusserungen von Parlamentsmitgliedern in der Presse bzw. in anderen Medien, gilt es vor dem Hintergrund dieses Zweckgedankens zu berücksichtigen, dass jedenfalls eine solche Ausdehnung eine Ungleichbehandlung gegenüber Nichtprivilegierten schafft, für welche eine hinreichende Rechtfertigung gegeben sein muss. Eine Ausdehnung des Privilegs der Redefreiheit für Parlamentarier auf sämtliche möglichen Äusserungen in der Presse und in anderen Medien fällt dabei zum vorn-herein ausser Betracht, würde eine solche Auslegung nicht nur dem Wortlaut von Art. 162 Abs. 1 BV widersprechen,