b) In tatsächlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass diejenigen Äusserungen, welche die Gesuchsteller gemäss ihrem Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin verbieten wollen, weiter öffentlich zu äussern, allesamt wörtlicher Bestandteil ihrer schriftlich eingereichten Motion vom 4. März 2004 sind (vgl. Erw. I.3.b hiervor).