1. a) Nach dem Wortlaut von Art 162 Abs. 1 BV können u.a. die Mitglieder der Bundesversammlung für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (sog. absolute Immunität). Diese absolute Immunität schliesst damit nicht nur die Strafbarkeit, sondern auch die Rechtswidrigkeit der parlamentarischen Tätigkeit aus (Mariangela Wallimann-Bornatico, a.a.O., S. 351 ff.). Eine Anwendung von Lauterkeitsrecht kommt damit vorliegend nur dann in Frage, wenn die von den Gesuchstellern gerügten Äusserungen der Gesuchsgegnerin nicht von der absoluten Immunität nach Art. 162 Abs. 1 BV umfasst sind.