3. Die Gesuchsgegnerin forderte den Handelsgerichtspräsidenten auf, gestützt auf Art. 279 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen eine Sicherheitsleistung für Gerichtskosten zu prüfen, nachdem gemäss Ausführungen der Gesuchsteller ihre Geschäftstätigkeit auf Grund eines massiven Umsatzeinbruchs nachhaltig gefährdet sei und die Gefahr der Insolvenz bestehe (Ge-suchsantwort, S. 2, Ziff. 3 f.). Nach St. Gallischem Prozessrecht wird im Rahmen eines summarischen Verfahrens keine Sicherheit geleistet (Art. 277 lit. d ZPO), weshalb sich eine Prüfung derselben erübrigt. III.