2. Nach Eingang der Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin ordnete der Handelsgerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel an und wies die Parteien darauf hin, dass eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen sei (Art. 206 Abs. 2 und 3 ZPO). Dieser zweite Schriftenwechsel ist zwischenzeitlich abgeschlossen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte