Ihr Hinweis auf ihre parlamentarische Redefreiheit verfange daher nicht. Auch könne sich die Gesuchsgegnerin für herabsetzende und insbesondere undifferenzierte Bemerkungen nicht auf ihre Meinungsäusserungsfreiheit berufen (BGE 117 IV 193). Vielmehr habe das Bundesgericht festgehalten, dass wissenschaftliche Äusserungen unlauter seien, wenn sie nicht gesicherter Erkenntnis entsprächen, was vorliegend ohne weiteres auf die Äusserungen der Gesuchsgegnerin zuträfe. II.