Die Gesuchsgegnerin verkenne, dass für die übrigen Äusserungen die relative Immunität greife. Sie schütze ein Ratsmitglied vor einem Strafverfahren wegen einer Handlung die in Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehe (vgl. Art. 17 Abs. 1 ParlG). Für ihre Behauptungen in der Presse, im Fernsehen sowie in ihrer Pressemitteilung könne sie sehr wohl zur Verantwortung gezogen werden. Der Gesuchsgegnerin sei damit unbenommen, ihre Motion im Parlament mit den belegt falschen Aussagen zu begründen, nicht aber ausserhalb des Parlaments. Ihr Hinweis auf ihre parlamentarische Redefreiheit verfange daher nicht.