Ausführungen des besagten Autors liessen keinen Zweifel zu, dass nur Äusserungen im Zusammenhang mit parlamentarischen Beratungen unter die absolute Immunität fallen (so auch Thürer / Aubert / Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 1033; Wallimann-Bornatico, Die parlamentarische Immunität der Mitglieder des National- und Ständerates der eidgenössischen Räte, ZBL 1988, S. 352). Anders entscheiden hiesse, die absolute parlamentarische Immunität auf alle Äusserungen von Parlamentariern auszudehnen. Die Gesuchsgegnerin verkenne, dass für die übrigen Äusserungen die relative Immunität greife.