Ihnen gehe es einzig darum, der Gesuchsgegnerin unwahre Äusserungen über die von ihnen vertriebenen Partikelfilter zu verbieten. Es gehe nicht an, unter dem Deckmantel der politischen Diskussion falsche Äusserungen rechtfertigen zu wollen. Die absolute Immunität beschränke sich nach dem klaren Wortlaut der Verfassung (Art. 162 BV) sowie des Gesetzes (Art. 16 ParlG; SR 171.10) denn auch auf Äusserungen in den Räten und in deren Organen. Eine weitergehende Immunität sei indes nicht garantiert. Insbesondere für Äusserungen in der Presse bestehe keine Immunität. Dafür könne die Gesuchsgegnerin sehr wohl zur Verantwortung gezogen werden.