Die Gesuchsgegnerin habe - wie sie das nachträglich in ihrer Gesuchsantwort verstanden haben wolle - in der Presse oder im Fernsehen nie differenziert, dass sie ihre Aussage nur auf Baumaschinen im Tagebau beziehe sowie auf kleinere Maschinen und auf Maschinen, die nicht im Dauereinsatz stünden und daher die notwendige Betriebstemperatur nicht erreichten. Vielmehr zeige die Argumentation, dass die Motion offensichtlich überschiessend sei. Zudem mache diese Argumentation keinen Sinn, da für derartige Maschinen die Partikelfilterpflicht nicht gelte.