vertrete und begründe. Die parlamentarische Redefreiheit könne nicht über die Hintertüre des Lauterkeitsrechts eingeschränkt werden. Vielmehr erstrecke sich die Immunitat auch auf Wiedergaben von Voten der Ratsmitglieder in der Presse (Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, a.a.O., N 7 zu Art. 162 BV). Weil eine zivilrechtliche Verfolgung von Äusserungen, die durch das Immunitätsrecht geschützt seien, ausgeschlossen sei, fehle dem vorliegenden Gesuch jegliche Rechtsgrundlage. 7. Die Gesuchsteller hielten der Gesuchsgegnerin hierauf im Wesentlichen entgegen: