zu Art. 162 BV; SR 101). Ein Verbot, ihre Motion in der Öffentlichkeit zu vertreten, würde dem Zweck der parlamentarischen Immunität zuwiderlaufen. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Gesuchsgegnerin als Parlamentarierin ihre Motion in der Öffentlichkeit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte