Zudem sei die Gesuchsgegnerin Mitglied des Nationalrates und geniesse als solches nach Art. 162 BV Immunität. Diese Immunität umfasse nicht nur Äusserungen in den Räten, sondern auch die Wiedergabe von Voten, zum Beispiel in der Presse. Gestützt auf diese Immunität könne die Gesuchsgegnerin weder zivilrechtlich noch strafrechtlich noch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden (vgl. Moritz von Wyss in: Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, Zürich und Lachen 2002, N 3 ff. zu Art. 162 BV;