Die Gründe der Motion seien technischer und wirtschaftlicher Natur und nicht gesundheitlich motiviert. Ob die Partikelfiltersysteme wirtschaftlich tragbar seien oder nicht sei eine Ermessensfrage, welche von vornherein keinem Verbot unterliegen könne, da die wirtschaftliche Tragbarkeit von jedermann anders beurteilt werde, m.a.W. der Wahrheitsgehalt dieser Aussage nicht überprüfbar sei. Insofern die Gesuchsteller der Motionärin implizit unterstellten, sie verfolge mit ihrer Motion eigene wirtschaftliche Interessen, sei klarzustellen, dass die Hutter Baumaschinen AG nur Baumaschinen ohne Partikelfiltersysteme verkaufe und demnach mit den Partikelfiltersystemen nichts zu tun habe.