Die Motion der Gesuchsgegnerin richte sich aber dagegen, dass die Russpartikelfilterpflicht bei allen Baumaschinen unabhängig von ihrer Einsatzart, gesetzlich vorgeschrieben werden solle (vorbehältlich ganz kleiner Baumaschinen mit weniger als 18 kW-Leistung oder bei Einsatz auf Baustellen Typ A). Die Motion der Gesuchsgegnerin beziehe sich nur auf kleinere Baumaschminen, die im Obertagebau eingesetzt würden und die nicht im Dauereinsatz stünden und deshalb die für die Funktionstüchtigkeit der Partikelfiltersysteme notwendige Betriebstemperatur nicht einhalten würden. Die Gründe der Motion seien technischer und wirtschaftlicher Natur und nicht gesundheitlich motiviert.