Die Gesuchsgegnerin bestreite denn auch weder die Gesundheitsgefährdung von Russpartikeln, noch die Dienlichkeit von Russpartikelfiltern zum Schutze der Gesundheit, noch deren Nützlichkeit bei gewissen Baumaschinen bzw. bei gewissen Einsatzarten von Baumaschinen. Die Motion der Gesuchsgegnerin richte sich aber dagegen, dass die Russpartikelfilterpflicht bei allen Baumaschinen unabhängig von ihrer Einsatzart, gesetzlich vorgeschrieben werden solle (vorbehältlich ganz kleiner Baumaschinen mit weniger als 18 kW-Leistung oder bei Einsatz auf Baustellen Typ A).