6. Die Gesuchsgegnerin nahm in der Folge zu den Vorwürfen der Gesuchsteller im Wesentlichen u.a. wie folgt Stellung: Die Gesuchsteller verlangten, dass die Gesuchsgegnerin mit einem Aussageverbot belegt würden. Das Aussageverbot beziehe sich auf die Begründung der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Motion. Allerdings seien die beanstandeten Aussagen von der Gegenseite z.T. aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die Gesuchsteller verwiesen auf die VERT- Partikelfilterliste, woraus sich die Geeignetheit der darin aufgeführten Partikelfilter ergebe. Aus der VERT-Partikelfilterliste könnten die Gesuchsteller indes nichts zu ihren Gunsten ableiten.