Dieser Schaden werde sich in Zukunft noch vergrössern und lasse sich nicht durch eine nachträgliche Feststellung einer Verletzung gegen Art. 3 lit. a UWG bzw. durch Zusprechung von Schadenersatz beheben; vielmehr sei der Gesuchsgegnerin zwecks Schadensbegrenzung zu verbieten, die im Rechtsbegehren aufgeführten Aussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. 5. Der Handelsgerichtspräsident lehnte das Begehren um superprovisorischen Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Gesuchsteller) mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 mangels hinreichender zeitlicher Dringlichkeit der geforderten Massnahmen ab.