Auch würden die Gesuchsteller durch diese weitere Verbreitung der im Rechtsbegehren genannten Aussagen in schwerwiegender Weise angeschwärzt, behaupte doch die Motionärin implizit, die von den Klägern vertriebenen Partikelfiltersysteme taugten nicht. Dabei hätten deren Partikelfiltersysteme den genannten VERT-Eignungstest bestanden. Die Aussagen der Motionärin träfen den Kern der gesuchstellerischen Geschäftstätigkeit sowie deren Ruf nachhaltig. So hätten die Gesuchsteller denn auch bereits einen massiven Schaden erlitten. Dieser Schaden werde sich in Zukunft noch vergrössern und lasse sich nicht durch eine nachträgliche Feststellung einer Verletzung gegen Art. 3 lit.