diesem Zeitpunkt über einige Filternachrüster der Konkurs eröffnet werden müsse. Dies, obwohl sich die wirtschaftliche Situation nach Abweisung der Motion durch den Bundesrat wieder etwas verbessert habe. Denn die breite Medienpräsenz wirke nach, insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Gesuchstellerin ihre falschen Aussagen über Partikelfilter mittels Stellungnahmen in den Medien noch immer weiter verbreite (Replikbeilagen 36 und 37). Auch würden die Gesuchsteller durch diese weitere Verbreitung der im Rechtsbegehren genannten Aussagen in schwerwiegender Weise angeschwärzt, behaupte doch die Motionärin implizit, die von den Klägern vertriebenen Partikelfiltersysteme taugten nicht.