Gemäss dieser Richtlinie sind auf Baustellen der Massnahmestufe B Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren abgestuft nach ihrer Leistung mit Partikelfilter-Systemen einzusetzen. Für Maschinen mit einer Leistung von 18 – 37 kW gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren, für solche mit einer Leistung von mehr als 37 kW eine Übergangsfrist von einem Jahr. M.a.W. ist die Übergangsfrist für Maschinen, die eine Leistung von 37 kW übersteigen, bereits abgelaufen. Maschinen mit Leistungen unter 18 kW sind von der Partikelfilterpflicht befreit, und zwar unabhängig von der Grösse der Baustelle.