Diese Richtlinie bezweckt einen einheitlichen Vollzug der Vorschriften zur Luftreinhaltung auf Baustellen und konkretisiert insbesondere Anhang 2 Ziff. 88 LRV. Sie unterscheidet zwischen Basismassnahmen A und B. Baustellen in der Massnahmenstufe B sind Grossbaustellen, die gemäss Definition der Richtlinie in städtischen Gebieten mehr als ein Jahr und in ländlichen Gebieten mehr als eineinhalb Jahre dauern und gewisse Mindestkubaturen überschreiten (vgl. Gesuchsbeilage 4, Ziff. 4.2). Gemäss dieser Richtlinie sind auf Baustellen der Massnahmestufe B Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren abgestuft nach ihrer Leistung mit Partikelfilter-Systemen einzusetzen.