absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. März 2005, HG.2004.78). Erwägungen I. 1. a) Der Gesuchsteller 1 ist nach eigenen Angaben Inhaber der Firma A. mit Sitz in F. Die Firma A. wechselt alle Motoren an Maschinen, Fahrzeugen etc. aus und liefert Austauschmotoren. Sie rüstet insbesondere Maschinen und Fahrzeuge mit Dieselpartikelfiltern aus.