{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-78_2005-03-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4408&type=1563347022&cHash=2fe7bd905c366b9bf3b77f76fb40987f", "Checksum": "217e625119a00026f467cc38d968e20c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 162 BV (SR 101). Zwischen den Parteien war streitig, ob von den Gesuchstellern beanstandete Äusserungen der Nationalrätin Jasmin Hutter in der Presse und anderen Medien im Zusammenhang mit der von ihr am 4. März 2004 eingereichten Motion Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf Baumaschinen von der absoluten parlamentarischen Immunität umfasst sind oder ob die Nationalrätin für ihre nach Einschätzung der Gesuchssteller lauterkeitsrechtlich relevanten Äusserungen einzustehen habe und ihr die Gesuchssteller vorsorglich verbieten lassen können, die beanstandeten Aussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. Der Handelsgerichtspräsident hat entschieden, dass die Nationalrätin auch absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. 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Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. März 2005, HG.2004.78).\n\nNach St. Gallischem Prozessrecht wird im Rahmen eines summarischen Verfahrens\nkeine Sicherheit geleistet (Art. 277 lit. d ZPO), weshalb sich eine Prüfung derselben\nerübrigt.\n\nIII.\n\n1. a) Nach dem Wortlaut von Art 162 Abs. 1 BV können u.a. die Mitglieder der\nBundesversammlung für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich\nnicht zur Verantwortung gezogen werden (sog. absolute Immunität). Diese absolute\nImmunität schliesst damit nicht nur die Strafbarkeit, sondern auch die Rechtswidrigkeit\nder parlamentarischen Tätigkeit aus (Mariangela Wallimann-Bornatico, a.a.O., S. 351\nff.). Eine Anwendung von Lauterkeitsrecht kommt damit vorliegend nur dann in Frage,\nwenn die von den Gesuchstellern gerügten Äusserungen der Gesuchsgegnerin nicht\nvon der absoluten Immunität nach Art. 162 Abs. 1 BV umfasst sind.\n\nb) In tatsächlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass diejenigen Äusserungen,\nwelche die Gesuchsteller gemäss ihrem Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin\nverbieten wollen, weiter öffentlich zu äussern, allesamt wörtlicher Bestandteil ihrer\nschriftlich eingereichten Motion vom 4. März 2004 sind (vgl. Erw. I.3.b hiervor).\n\nc) Damit ist vorliegend zuerst die Frage zu prüfen, ob in der Presse oder in anderen\nMedien wie Radio, Fernsehen oder Internet wiederholte parlamentarische Voten bzw.\nBestandteile hiervon ebenfalls unter den Schutz der absoluten Immunität i.S.v. Art. 162\nAbs. 1 BV fallen. Ziel der parlamentarischen Immunität ist es, die Unabhängigkeit des\nParlaments und seiner Mitglieder gegenüber jeglicher Behinderung der\nparlamentarischern Tätigkeit zu sichern (Mariangela Wallimann-Bornatico, a.a.O., S.\n351) bzw. um die notwendige Unabhängigkeit \"au bon exercice de leurs fonctions\" zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngewährleisten (Jean-François Aubert in: Aubert / Mahon, Petit commentaire de la\nConstitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich/Basel/ Genf 2003, N 2 zu Art.\n162 BV). Bezüglich einer Ausdehnung der absoluten Immunität auf Äusserungen von\nParlamentsmitgliedern in der Presse bzw. in anderen Medien, gilt es vor dem\nHintergrund dieses Zweckgedankens zu berücksichtigen, dass jedenfalls eine solche\nAusdehnung eine Ungleichbehandlung gegenüber Nichtprivilegierten schafft, für\nwelche eine hinreichende Rechtfertigung gegeben sein muss. Eine Ausdehnung des\nPrivilegs der Redefreiheit für Parlamentarier auf sämtliche möglichen Äusserungen in\nder Presse und in anderen Medien fällt dabei zum vorn-herein ausser Betracht, würde\neine solche Auslegung nicht nur dem Wortlaut von Art. 162 Abs. 1 BV widersprechen,\nsondern wäre auch sonst nicht zu rechtfertigen, stehen doch auch die\nParlamentsmitglieder grundsätzlich für Äusserungen in der Presse und in anderen\nMedien unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie Personen, welche\nkeine absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniessen.\n\nAndererseits ist zu berücksichtigen, dass eine direkte Demokratie nur über die\nMeinungsbildung in der breiten Öffentlichkeit funktionieren kann. Für diese\nMeinungsbildung bedarf es der Information, welche heute in erster Linie über die\nPresse und andere Medien an die breite Öffentlichkeit gelangt. Das berechtigte\nInformationsinteresse weiterer Bevölkerungskreise erstreckt sich in diesem\nZusammenhang v.a. auf aktuelle politische Themen und damit auch auf den Inhalt\nparlamentarischer Vorstösse, welche auf den Gesetzgebungsprozess Einfluss nehmen\nwollen. In diesem über den Kreis der Parlamentarier hinausgehenden Informations-,\nDiskussions- und Meinungsbildungsprozess muss es dem einzelnen Parlamentarier\nmöglich sein, seine im Parlament vorgebrachten sachbezogenen Voten auch\nausserhalb des Parlaments in der Öffentlichkeit zu vertreten. Das Bundesgericht hat\ndenn auch bereits 1927 entschieden, dass ein Parlamentsmitglied sein Wortprivileg\nauch dann nicht verliert, wenn es aufgefordert wird, sein Votum ausserhalb des\nParlaments zu wiederholen, ansonsten das Institut des Redeprivilegs ausgehöhlt würde\n(BGE 53 I 76). 1970 entschieden die Räte im Fall Hubacher, dass Wiedergaben von\nVoten der Ratsmitglieder in der Presse ebenfalls unter die absolute Immunität fallen,\nselbst wenn sie vom betroffenen Ratsmitglied selbst verfasst worden seien (Amtl. Bull.\n[NR] 1970, S. 410 ff. U. S. 411; Amtl. Bull. [StR] 1970, S. 158 ff.; Moritz von Wyss,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na.a.O., N 7 zu Art. 162 BV). Diesen Entscheiden ist aufgrund vorstehender Erwägungen\nbeizupflichten.\n\n"}