{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-78_2005-03-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4408&type=1563347022&cHash=2fe7bd905c366b9bf3b77f76fb40987f", "Checksum": "217e625119a00026f467cc38d968e20c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 162 BV (SR 101). Zwischen den Parteien war streitig, ob von den Gesuchstellern beanstandete Äusserungen der Nationalrätin Jasmin Hutter in der Presse und anderen Medien im Zusammenhang mit der von ihr am 4. März 2004 eingereichten Motion Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf Baumaschinen von der absoluten parlamentarischen Immunität umfasst sind oder ob die Nationalrätin für ihre nach Einschätzung der Gesuchssteller lauterkeitsrechtlich relevanten Äusserungen einzustehen habe und ihr die Gesuchssteller vorsorglich verbieten lassen können, die beanstandeten Aussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. Der Handelsgerichtspräsident hat entschieden, dass die Nationalrätin auch absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. 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Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. März 2005, HG.2004.78).\n\nDie Gesuchsgegnerin habe - wie sie das nachträglich in ihrer Gesuchsantwort\nverstanden haben wolle - in der Presse oder im Fernsehen nie differenziert, dass sie\nihre Aussage nur auf Baumaschinen im Tagebau beziehe sowie auf kleinere Maschinen\nund auf Maschinen, die nicht im Dauereinsatz stünden und daher die notwendige\nBetriebstemperatur nicht erreichten. Vielmehr zeige die Argumentation, dass die\nMotion offensichtlich überschiessend sei. Zudem mache diese Argumentation keinen\nSinn, da für derartige Maschinen die Partikelfilterpflicht nicht gelte. Die\nGesuchsgegnerin versuche ihre Äusserungen heute zu verharmlosen und ver-kenne,\ndass sie in einem pauschalen Rundumschlag die Tauglichkeit sämtlichen\nPartikelfiltersystemen abgesprochen habe, dies nicht nur in ihrer politischen Tätigkeit,\nsondern auch in privaten Interviews in Zeitungen und Fernsehen sowie in\nPressemitteilungen und einem Leserbrief. Die Gesuchsteller wollten nicht die politische\nDiskussion verbieten. Ihnen gehe es einzig darum, der Gesuchsgegnerin unwahre\nÄusserungen über die von ihnen vertriebenen Partikelfilter zu verbieten. Es gehe nicht\nan, unter dem Deckmantel der politischen Diskussion falsche Äusserungen\nrechtfertigen zu wollen.\n\nDie absolute Immunität beschränke sich nach dem klaren Wortlaut der Verfassung (Art.\n162 BV) sowie des Gesetzes (Art. 16 ParlG; SR 171.10) denn auch auf Äusserungen in\nden Räten und in deren Organen. Eine weitergehende Immunität sei indes nicht\ngarantiert. Insbesondere für Äusserungen in der Presse bestehe keine Immunität. Dafür\nkönne die Gesuchsgegnerin sehr wohl zur Verantwortung gezogen werden.\n\nDas von der Gesuchsgegnerin aufgeführte Zitat von Wyss (Moritz von Wyss, a.a.O., N 7\nzu Art. 162 BV) gebe nichts für die Position der Gesuchsgegnerin her. Gegenteils, die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusführungen des besagten Autors liessen keinen Zweifel zu, dass nur Äusserungen im\nZusammenhang mit parlamentarischen Beratungen unter die absolute Immunität fallen\n(so auch Thürer / Aubert / Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 1033;\nWallimann-Bornatico, Die parlamentarische Immunität der Mitglieder des National- und\nStänderates der eidgenössischen Räte, ZBL 1988, S. 352). Anders entscheiden hiesse,\ndie absolute parlamentarische Immunität auf alle Äusserungen von Parlamentariern\nauszudehnen. Die Gesuchsgegnerin verkenne, dass für die übrigen Äusserungen die\nrelative Immunität greife. Sie schütze ein Ratsmitglied vor einem Strafverfahren wegen\neiner Handlung die in Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit\nstehe (vgl. Art. 17 Abs. 1 ParlG). Für ihre Behauptungen in der Presse, im Fernsehen\nsowie in ihrer Pressemitteilung könne sie sehr wohl zur Verantwortung gezogen\nwerden. Der Gesuchsgegnerin sei damit unbenommen, ihre Motion im Parlament mit\nden belegt falschen Aussagen zu begründen, nicht aber ausserhalb des Parlaments. Ihr\nHinweis auf ihre parlamentarische Redefreiheit verfange daher nicht. Auch könne sich\ndie Gesuchsgegnerin für herabsetzende und insbesondere undifferenzierte\nBemerkungen nicht auf ihre Meinungsäusserungsfreiheit berufen (BGE 117 IV 193).\nVielmehr habe das Bundesgericht festgehalten, dass wissenschaftliche Äusserungen\nunlauter seien, wenn sie nicht gesicherter Erkenntnis entsprächen, was vorliegend\nohne weiteres auf die Äusserungen der Gesuchsgegnerin zuträfe.\n\nII.\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten zur\nBeurteilung vorliegenden Gesuchs wurde bereits im Zwischenentscheid vom 6.\nOktober 2004 bejaht (Art. 25 i.V.m. Art. 33 GestG (SR 272); Art. 9 lit. a i.V.m. 15 Abs. 1\nlit. d ZPO (sGS 961.2); Verordnung über die Streitwertgrenze in Verfahren des\nKonsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs vom 7. März 2003 (SR 944.8)).\n\n2. Nach Eingang der Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin ordnete der\nHandelsgerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel an und wies die Parteien\ndarauf hin, dass eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen sei (Art. 206 Abs. 2 und\n3 ZPO). Dieser zweite Schriftenwechsel ist zwischenzeitlich abgeschlossen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Die Gesuchsgegnerin forderte den Handelsgerichtspräsidenten auf, gestützt auf Art.\n279 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen eine Sicherheitsleistung für Gerichtskosten zu\nprüfen, nachdem gemäss Ausführungen der Gesuchsteller ihre Geschäftstätigkeit auf\nGrund eines massiven Umsatzeinbruchs nachhaltig gefährdet sei und die Gefahr der\nInsolvenz bestehe (Ge-suchsantwort, S. 2, Ziff. 3 f.).\n\n"}