{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-78_2005-03-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4408&type=1563347022&cHash=2fe7bd905c366b9bf3b77f76fb40987f", "Checksum": "217e625119a00026f467cc38d968e20c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 162 BV (SR 101). Zwischen den Parteien war streitig, ob von den Gesuchstellern beanstandete Äusserungen der Nationalrätin Jasmin Hutter in der Presse und anderen Medien im Zusammenhang mit der von ihr am 4. März 2004 eingereichten Motion Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf Baumaschinen von der absoluten parlamentarischen Immunität umfasst sind oder ob die Nationalrätin für ihre nach Einschätzung der Gesuchssteller lauterkeitsrechtlich relevanten Äusserungen einzustehen habe und ihr die Gesuchssteller vorsorglich verbieten lassen können, die beanstandeten Aussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. Der Handelsgerichtspräsident hat entschieden, dass die Nationalrätin auch absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. 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Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. März 2005, HG.2004.78).\n\n6. Die Gesuchsgegnerin nahm in der Folge zu den Vorwürfen der Gesuchsteller im\nWesentlichen u.a. wie folgt Stellung: Die Gesuchsteller verlangten, dass die\nGesuchsgegnerin mit einem Aussageverbot belegt würden. Das Aussageverbot\nbeziehe sich auf die Begründung der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Motion.\nAllerdings seien die beanstandeten Aussagen von der Gegenseite z.T. aus dem\nZusammenhang gerissen worden. Die Gesuchsteller verwiesen auf die VERT-\nPartikelfilterliste, woraus sich die Geeignetheit der darin aufgeführten Partikelfilter\nergebe. Aus der VERT-Partikelfilterliste könnten die Gesuchsteller indes nichts zu ihren\nGunsten ableiten. Dass die in dieser Liste aufgeführten Partikelfilter unter gewissen\nTestbedingungen funktionierten, möge sein, könne aber letztlich offen bleiben, da\ndamit die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Partikelfilter bei bestimmten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinsatzarten und Motorentypen in der Praxis nicht widerlegt werden könne. Im\nTunnelbau gälten auf Grund der besonderen Belüftungssituation andere\nGesetzmässigkeiten und Anforderungen für die Behandlung von Schadstoffen als im\nObertagebau. Die Gesuchsgegnerin bestreite denn auch weder die\nGesundheitsgefährdung von Russpartikeln, noch die Dienlichkeit von Russpartikelfiltern\nzum Schutze der Gesundheit, noch deren Nützlichkeit bei gewissen Baumaschinen\nbzw. bei gewissen Einsatzarten von Baumaschinen. Die Motion der Gesuchsgegnerin\nrichte sich aber dagegen, dass die Russpartikelfilterpflicht bei allen Baumaschinen\nunabhängig von ihrer Einsatzart, gesetzlich vorgeschrieben werden solle (vorbehältlich\nganz kleiner Baumaschinen mit weniger als 18 kW-Leistung oder bei Einsatz auf\nBaustellen Typ A). Die Motion der Gesuchsgegnerin beziehe sich nur auf kleinere\nBaumaschminen, die im Obertagebau eingesetzt würden und die nicht im Dauereinsatz\nstünden und deshalb die für die Funktionstüchtigkeit der Partikelfiltersysteme\nnotwendige Betriebstemperatur nicht einhalten würden. Die Gründe der Motion seien\ntechnischer und wirtschaftlicher Natur und nicht gesundheitlich motiviert. Ob die\nPartikelfiltersysteme wirtschaftlich tragbar seien oder nicht sei eine Ermessensfrage,\nwelche von vornherein keinem Verbot unterliegen könne, da die wirtschaftliche\nTragbarkeit von jedermann anders beurteilt werde, m.a.W. der Wahrheitsgehalt dieser\nAussage nicht überprüfbar sei. Insofern die Gesuchsteller der Motionärin implizit\nunterstellten, sie verfolge mit ihrer Motion eigene wirtschaftliche Interessen, sei\nklarzustellen, dass die Hutter Baumaschinen AG nur Baumaschinen ohne\nPartikelfiltersysteme verkaufe und demnach mit den Partikelfiltersystemen nichts zu tun\nhabe. Sie übernehme auch keine Garantie für diese Geräte.\n\nZudem sei die Gesuchsgegnerin Mitglied des Nationalrates und geniesse als solches\nnach Art. 162 BV Immunität. Diese Immunität umfasse nicht nur Äusserungen in den\nRäten, sondern auch die Wiedergabe von Voten, zum Beispiel in der Presse. Gestützt\nauf diese Immunität könne die Gesuchsgegnerin weder zivilrechtlich noch strafrechtlich\nnoch disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden (vgl. Moritz von Wyss in:\nEhrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische\nBundesverfassung – Kommentar, Zürich und Lachen 2002, N 3 ff. zu Art. 162 BV; SR\n101). Ein Verbot, ihre Motion in der Öffentlichkeit zu vertreten, würde dem Zweck der\nparlamentarischen Immunität zuwiderlaufen. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse\ndaran, dass die Gesuchsgegnerin als Parlamentarierin ihre Motion in der Öffentlichkeit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertrete und begründe. Die parlamentarische Redefreiheit könne nicht über die\nHintertüre des Lauterkeitsrechts eingeschränkt werden. Vielmehr erstrecke sich die\nImmunitat auch auf Wiedergaben von Voten der Ratsmitglieder in der Presse\n(Ehrenzeller / Mastronardi / Schweizer / Vallender, a.a.O., N 7 zu Art. 162 BV). Weil eine\nzivilrechtliche Verfolgung von Äusserungen, die durch das Immunitätsrecht geschützt\nseien, ausgeschlossen sei, fehle dem vorliegenden Gesuch jegliche Rechtsgrundlage.\n\n7. Die Gesuchsteller hielten der Gesuchsgegnerin hierauf im Wesentlichen entgegen:\n\n"}