{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-78_2005-03-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4408&type=1563347022&cHash=2fe7bd905c366b9bf3b77f76fb40987f", "Checksum": "217e625119a00026f467cc38d968e20c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 162 BV (SR 101). Zwischen den Parteien war streitig, ob von den Gesuchstellern beanstandete Äusserungen der Nationalrätin Jasmin Hutter in der Presse und anderen Medien im Zusammenhang mit der von ihr am 4. März 2004 eingereichten Motion Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf Baumaschinen von der absoluten parlamentarischen Immunität umfasst sind oder ob die Nationalrätin für ihre nach Einschätzung der Gesuchssteller lauterkeitsrechtlich relevanten Äusserungen einzustehen habe und ihr die Gesuchssteller vorsorglich verbieten lassen können, die beanstandeten Aussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. Der Handelsgerichtspräsident hat entschieden, dass die Nationalrätin auch absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. 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Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. März 2005, HG.2004.78).\n\n4. a) Die Gesuchsteller reichten dem Handelsgericht am 6. Oktober 2004 ein Gesuch\num superprovisorische Massnahmen mit vorstehendem Rechtsbegehren ein. Sie\nbrachten in ihrem Gesuch vor, die in der Motion aufgestellten Behauptungen der\nGesuchsgegnerin seien falsch. Die Partikelfilter-Systeme seien sowohl betrieblich wie\nauch technisch sehr wohl möglich und überdies sei auch deren wirtschaftliche\nTragbarkeit durchaus erstellt (vgl. Gesuchsbeilagen 20-30). Die Kosten für die\nNachrüstung von Baumaschinen betrügen rund 5-7 % der Fahrzeugkosten. Von 20 %\ndes Neupreises wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Motion schreibe, könne indes keine\nRede sein. Sie beziehe sich vielmehr auf den billigsten Bagger und den teuersten Filter.\nZwar erschienen auch Kosten von 5-7 % u.U. als hoch, doch seien die Einsparungen\nan Gesundheitskosten dafür beträchtlich, denn Russpartikel seien stark\ngesundheitsgefährdend. In der Schweiz stürben jährlich rund 100 Personen an den\nFolgen von ungefiltert ausgetretenen Russpartikeln aus Baumaschinen, was durch den\nEinbau von Partikelfiltern verhindert werden könne (Gesuchsbeilagen 19 und 29). Auch\ndie Aussagen der Motionärin in Bezug auf die Anstrengungen zur Entwicklung von\nPartikelfiltersystemen träfen nicht zu (Gesuchsbeilagen 14 und 17). Ferner seien -\nentgegen der Behauptung der Motionärin - funktionierende Partikelfiltersysteme in der\nSchweiz erhältlich. Dies gehe schon allein aus der VERT-Filterliste [VERT:\nVerminderung der Emissionen von Realmaschinen im Tunnelbau - geprüfte und\nerprobte Partikelfilter-Systeme für die Nachrüstung von Dieselmotoren] des\nBundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hervor. Darin seien mehr als\nzehn Hersteller von geprüften Filtersystemen aufgeführt (Gesuchsbeilage 21). Gemäss\nBUWAL seien bereits mehr als 7'000 Baumaschinen mit Partikelfilter erfolgreich\nnachgerüstet worden (Gesuchsbeilage 21, S. 5).\n\nb) Die Folgen der Aussagen der Motionärin seien für die Gesuchsteller verheerend\ngewesen. Seit Hängigkeit der Motion bzw. insbesondere seit Bekanntwerden, dass\nBundesrat Blocher diese Motion unterstützten solle, hätten die Kunden mit dem Kauf\nvon Partikelfiltern zugewartet. Der Gesuchsteller 1 habe seither sechsmal weniger\nPartikelfilter verkauft, d.h. der Umsatz sei um CHF 1'061'799.00 eingebrochen. Die\nGesuchstellerin 2, die sich ausschliesslich auf den Verkauf und die Montage von\nPartikelfiltern spezialisiert habe, habe einen Umsatzrückgang von 50 % oder CHF 1,2\nMio. erlitten (vgl. Gesuchsbeilage 31). Diesen Trend wieder umzukehren werde\nwahrscheinlich rund ein Jahr in Anspruch nehmen. Es sei zu erwarten, dass bis zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiesem Zeitpunkt über einige Filternachrüster der Konkurs eröffnet werden müsse.\nDies, obwohl sich die wirtschaftliche Situation nach Abweisung der Motion durch den\nBundesrat wieder etwas verbessert habe. Denn die breite Medienpräsenz wirke nach,\ninsbesondere angesichts des Umstandes, dass die Gesuchstellerin ihre falschen\nAussagen über Partikelfilter mittels Stellungnahmen in den Medien noch immer weiter\nverbreite (Replikbeilagen 36 und 37). Auch würden die Gesuchsteller durch diese\nweitere Verbreitung der im Rechtsbegehren genannten Aussagen in schwerwiegender\nWeise angeschwärzt, behaupte doch die Motionärin implizit, die von den Klägern\nvertriebenen Partikelfiltersysteme taugten nicht. Dabei hätten deren\nPartikelfiltersysteme den genannten VERT-Eignungstest bestanden. Die Aussagen der\nMotionärin träfen den Kern der gesuchstellerischen Geschäftstätigkeit sowie deren Ruf\nnachhaltig. So hätten die Gesuchsteller denn auch bereits einen massiven Schaden\nerlitten. Dieser Schaden werde sich in Zukunft noch vergrössern und lasse sich nicht\ndurch eine nachträgliche Feststellung einer Verletzung gegen Art. 3 lit. a UWG bzw.\ndurch Zusprechung von Schadenersatz beheben; vielmehr sei der Gesuchsgegnerin\nzwecks Schadensbegrenzung zu verbieten, die im Rechtsbegehren aufgeführten\nAussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten.\n\n5. Der Handelsgerichtspräsident lehnte das Begehren um superprovisorischen Erlass\nder beantragten vorsorglichen Massnahmen (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der\nGesuchsteller) mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 mangels hinreichender zeitlicher\nDringlichkeit der geforderten Massnahmen ab.\n\n"}