{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-78_2005-03-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4408&type=1563347022&cHash=2fe7bd905c366b9bf3b77f76fb40987f", "Checksum": "217e625119a00026f467cc38d968e20c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 162 BV (SR 101). Zwischen den Parteien war streitig, ob von den Gesuchstellern beanstandete Äusserungen der Nationalrätin Jasmin Hutter in der Presse und anderen Medien im Zusammenhang mit der von ihr am 4. März 2004 eingereichten Motion Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf Baumaschinen von der absoluten parlamentarischen Immunität umfasst sind oder ob die Nationalrätin für ihre nach Einschätzung der Gesuchssteller lauterkeitsrechtlich relevanten Äusserungen einzustehen habe und ihr die Gesuchssteller vorsorglich verbieten lassen können, die beanstandeten Aussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. Der Handelsgerichtspräsident hat entschieden, dass die Nationalrätin auch absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. 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Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. März 2005, HG.2004.78).\n\n2. Partikelfiltersysteme sind wirtschaftlich nicht tragbar, da sie über 20 Prozent des\nNeupreises einer Baumaschine ausmachen (Bsp: Raupenbagger Neupreis 60 000\nFranken, Partikelfilter 12 000 Franken). Dies sind gerade für kleine und mittlere\nUnternehmungen Zwangsinvestitionen, die sich nicht rechtfertigen lassen.\n\n3. Die Motorenhersteller unternehmen für den Schweizer Markt keine Anstrengungen.\nErst wenn europaweit Richtlinien oder Gesetze vollzogen werden, entwickeln die\nHersteller funktionierende Partikelfiltersysteme. Zurzeit sind auf dem Schweizer Markt\nkeine funktionierenden Filtersysteme erhältlich. Die Baumaschinenimporteure haben\nschon viele Versuche unternommen, diese Partikelfiltersysteme auf Baumaschinen\ntechnisch einwandfrei aufzubauen, dies aber erfolglos. Es liege also nicht am Willen,\nsondern an der Umsetzbarkeit.\n\n4. Die Kantone sind mit dem Vollzug überfordert. In den täglichen Gesprächen mit\nunseren Kunden (kleinere und mittlere Bauunternehmungen) erfahren wir von der\nmomentanen Unsicherheit und auch Unzufriedenheit gegenüber dieser Richtlinie. Es\ngibt Kantone (Bsp. Zürich), die diese Richtlinie noch verschärfter umsetzen wollen, nun\naber mit dem Vollzug überfordert sind. Zudem ist eine verschiedene Handhabung\ndurch die Kantone erkennbar.\n\n5. Nur der Bundesrat kann diese Situation entschärfen, indem er diese Richtlinie für\nBaumaschinen im Tagebau sistiert, bis die EU gleichlautende Gesetze oder Richtlinien\nin Kraft setzt und diese auch vollzieht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Wortprotokoll aus dem Amtliches Bulletin 04-3035- Motion; keine Hervorhebungen im\nOriginaltext (die Hervorhebungen entsprechen den gemäss Rechtsbegehren der\nGesuchsteller beanstandeten Äusserungen)).\n\nc) Die Motion wurde in der Folge von verschiedenen Medien aufgegriffen und deren\nInhalt teilweise auch diskutiert; so z.B. in: Der Rheintaler vom 17. März 2004\n(Gesuchsbeilage 6), Der Rheintaler vom 18. März 2004 (Replikbeilage 33), NZZ vom 25.\nAugust 2004 (Gesuchsbeilage 7), Blick vom 4. September 2004 (Gesuchsbeilage 8),\nBerner Zeitung vom 4. September 2004 (Gesuchsbeilage 9), Espace vom 4. September\n2004 (Gesuchsbeilage 10), Schweizer Bauwirtschaft vom 8. September 2004\n(Gesuchsbeilage 11), SonntagsBlick vom 19. September 2004 (Gesuchsbeilage 16),\nBasler Zeitung vom 23. September 2004 (Gesuchsbeilage 17), Blick vom 25.\nSeptember 2004 (Gesuchsbeilage 18), Baublatt vom 12. Oktober 2004 (Replikbeilage\n34), Äusserungen der Motionärin im Radio DRS am 12, Oktober 2004, Tages-Anzeiger\nOnline vom 12. Oktober 2004 (Replikbeilage 35), Fernsehsendung „10 vor 10“ vom 12.\nOktober 2004, Leserbrief der Motionärin im St. Galler Tagblatt vom 28. Oktober 2004\n(Replikbeilage 41), Blick vom 28. Oktober 2004 (Replikbeilage 40). Gleichzeitig wurde\nWiderstand gegen den Aufschub der Russpartikelfilterpflicht insbesondere aus\nwissenschaftlichen, medizinischen und gewerkschaftlichen Kreisen laut (vgl. u.a.\nGesuchsbeilagen 12-15 und 19 sowie Praxisbericht in einem Flugblatt der Eberhard\nBau AG mit dem Titel \"Einige Gedanken zur Motion Hutter\" (Replikbeilage 42),\nStellungnahme der Wissenschaft zur Motion \"Aufschub der Russpartikelpflicht auf\nBaumaschinen\" vom 18. Oktober 2004 (Replikbeilage 43), Pressemitteilung der\nKrebsliga Schweiz vom 19. Oktober 2004 (Replikbeilage 44)).\n\nd) Die Gesuchstellerin 2 hat die Gesuchsgegnerin nach eigenen Angaben mit Schreiben\nvom 15. September 2004 aufgefordert, bis zum 20. September 2004 ihre Aussagen\nzurückzunehmen. Die Gesuchsgegnerin habe die Gesuchstellerin daraufhin wissen\nlassen, dass sie ihre Aussagen nicht widerrufen werde. In der Folge sei am 19.\nSeptember 2004 im SonntagsBlick ein weiterer Artikel über die Motion der Beklagten\nerschienen, worin die Beklagte wiefolgt zitiert worden sei: Gerade die Filter der Firma\nB. funktionieren nicht (Gesuchsbeilage 16).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}