{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2004-78_2005-03-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4408&type=1563347022&cHash=2fe7bd905c366b9bf3b77f76fb40987f", "Checksum": "217e625119a00026f467cc38d968e20c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2004.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.03.2005 HG.2004.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 162 BV (SR 101). Zwischen den Parteien war streitig, ob von den Gesuchstellern beanstandete Äusserungen der Nationalrätin Jasmin Hutter in der Presse und anderen Medien im Zusammenhang mit der von ihr am 4. März 2004 eingereichten Motion Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf Baumaschinen von der absoluten parlamentarischen Immunität umfasst sind oder ob die Nationalrätin für ihre nach Einschätzung der Gesuchssteller lauterkeitsrechtlich relevanten Äusserungen einzustehen habe und ihr die Gesuchssteller vorsorglich verbieten lassen können, die beanstandeten Aussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. Der Handelsgerichtspräsident hat entschieden, dass die Nationalrätin auch absolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. 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Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich den Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse oder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident, 30. März 2005, HG.2004.78).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2004.78\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 30.03.2005\nEntscheiddatum: 30.03.2005\n\nEntscheid Handelsgericht, 30.03.2005\nArt. 162 BV (SR 101). Zwischen den Parteien war streitig, ob von den\nGesuchstellern beanstandete Äusserungen der Nationalrätin Jasmin Hutter\nin der Presse und anderen Medien im Zusammenhang mit der von ihr am 4.\nMärz 2004 eingereichten Motion Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf\nBaumaschinen von der absoluten parlamentarischen Immunität umfasst sind\noder ob die Nationalrätin für ihre nach Einschätzung der Gesuchssteller\nlauterkeitsrechtlich relevanten Äusserungen einzustehen habe und ihr die\nGesuchssteller vorsorglich verbieten lassen können, die beanstandeten\nAussagen in jeder möglichen Art weiter zu verbreiten. Der\nHandelsgerichtspräsident hat entschieden, dass die Nationalrätin auch\nabsolute Immunität i.S.v. Art. 162 Abs. 1 BV geniesst, insofern sie lediglich\nden Wortlaut ihrer Motion im Ganzen oder in Bestandteilen in der Presse\noder in anderen Medien wiederholt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen wurde deshalb nicht eingetreten (Handelsgerichtspräsident,\n30. März 2005, HG.2004.78).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. a) Der Gesuchsteller 1 ist nach eigenen Angaben Inhaber der Firma A. mit Sitz in F.\nDie Firma A. wechselt alle Motoren an Maschinen, Fahrzeugen etc. aus und liefert\nAustauschmotoren. Sie rüstet insbesondere Maschinen und Fahrzeuge mit\nDieselpartikelfiltern aus.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Gesuchstellerin 2 firmiert als Kollektivgesellschaft und vertreibt sowie installiert\nnach eigenen Angaben Partikel-Filter-Systeme für Dieselmotoren von Johnson Matthey\nUSA.\n\n2. Die Gesuchsgegnerin ist seit 2003 Nationalrätin der SVP des Kantons St. Gallen.\nGleichzeitig ist sie Verkaufsleiterin der familieneigenen Hutter Baumaschinen AG in\nAltstätten SG (vgl. Gesuchsbeilage 3). Die Hutter Baumaschinen AG ist Lieferantin von\nKleinbaggern und Raupenkippern in der Schweiz.\n\n3. a) Am 4. März 2004 hat die Gesuchsgegnerin im Nationalrat eine Motion mit dem\nTitel \"Aufschub der Russpartikelfilterpflicht auf Baumaschinen\" eingereicht. Diese\nMotion steht im Zusammenhang mit der in Ausführung der Luftreinhalteverordnung\n(LRV; SR 814.318.142.1) erlassenen und am 1. September 2002 in Kraft getretenen\nRichtlinie \"Luftreinhaltung auf Baustellen\". Diese Richtlinie bezweckt einen einheitlichen\nVollzug der Vorschriften zur Luftreinhaltung auf Baustellen und konkretisiert\ninsbesondere Anhang 2 Ziff. 88 LRV. Sie unterscheidet zwischen Basismassnahmen A\nund B. Baustellen in der Massnahmenstufe B sind Grossbaustellen, die gemäss\nDefinition der Richtlinie in städtischen Gebieten mehr als ein Jahr und in ländlichen\nGebieten mehr als eineinhalb Jahre dauern und gewisse Mindestkubaturen\nüberschreiten (vgl. Gesuchsbeilage 4, Ziff. 4.2). Gemäss dieser Richtlinie sind auf\nBaustellen der Massnahmestufe B Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren abgestuft\nnach ihrer Leistung mit Partikelfilter-Systemen einzusetzen. Für Maschinen mit einer\nLeistung von 18 – 37 kW gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren, für solche mit einer\nLeistung von mehr als 37 kW eine Übergangsfrist von einem Jahr. M.a.W. ist die\nÜbergangsfrist für Maschinen, die eine Leistung von 37 kW übersteigen, bereits\nabgelaufen. Maschinen mit Leistungen unter 18 kW sind von der Partikelfilterpflicht\nbefreit, und zwar unabhängig von der Grösse der Baustelle. Alle übrigen (kleineren)\nBaustellen gehören zur solchen in der Massnahmestufe A, für diese ist keine\nPartikelfilterpflicht vorgesehen (vgl. Gesuchsbeilage 4).\n\nb) Mit genannter Motion verlangten die Gesuchsgegnerin sowie die\nMitunterzeichnenden vom Bundesrat, dass die erwähnte Richtlinie \"Luftreinhaltung auf\nBaustellen\" für den Tagebau sistiert werde, bis die EU gleichlautende Gesetze oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRichtlinien in Kraft setze. Die Gesuchstellerin begründete ihre Motion im Nationalrat wie\nfolgt:\n\n1. In der Praxis ist die Partikelfiltertechnik technisch und betrieblich nicht möglich, da\nkleinere Maschinen im Tagebau nicht im Dauereinsatz stehen und somit die\nnotwendige Betriebstemperatur für Partikelfiltersysteme gar nicht erreicht werden\nkönnen. Im Untertagebau und bei grossen Maschinen (über 200 kW) bin ich mit dem\nAufbau der Partikelfilter einverstanden, da diese Maschinen im Dauereinsatz sind und\nsomit auch die nötigen Betriebstemperaturen erreicht werden.\n\n"}