Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 205'394.70 insgesamt 2'081 Aktien der Klägerin mit Nominalwert von je Fr. 100.-- blanko indossiert auszuhändigen, unter Androhung der Folgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, die S. C. innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils schriftlich zu ermächtigen, die 2'081 Aktien der Klägerin mit Nominalwert von je Fr. 100.-- an die Klägerin herauszugeben, unter Androhung der Folgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle