d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin aus der rechtswirksam erfolgten Ausübung des Kaufsrechts über die 2'081 Namenaktien der Beklagten über einen Anspruch auf die Übertragung dieser Aktien gegen Erstattung des Nominalwertes verfügt. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 205'394.70 insgesamt 2'081 Aktien der Klägerin mit Nominalwert von je Fr. 100.-- blanko indossiert auszuhändigen, unter Androhung der Folgen von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle.