Die Klägerin hat das ihr zustehende Kaufrecht an den 2'081 Aktien frist- und formgerecht ausgeübt (kläg. act. 10). Damit war die Klägerin berechtigt, unter Berufung auf Ziff. 13.2 ABV ein Kaufsrecht an den Poolaktien des ausscheidenden Poolmitgliedes auszuüben. Dieses Kaufsrecht steht ihr insbesondere an de 2'081 Aktien der X zu, welche durch Universalsukzession auf die Beklagte übergegangen waren.