erbrachten Investitionen die Rücknahme der Aktien zum Nominalwert zu ermöglichen ist. Entsprechend diesem Sinn und Zweck der Bestimmung ist aber davon auszugehen, dass die Bestimmung von Ziff. 13.2 ABV gemäss dem Willen der Parteien auch dann Anwendung finden sollte, wenn ein Poolmitglied nicht aufgrund einer formell erklärten Kündigung, sondern aufgrund einer sonstigen einseitigen Willenserklärung aus dem Aktionärbindungsvertrag ausschied. Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem die Parteien das einseitig erklärte Ausscheiden der Beklagten einvernehmlich geregelt hatten. Die Klägerin hat das ihr zustehende Kaufrecht an den 2'081 Aktien frist- und formgerecht ausgeübt (kläg.