Angesichts der Absicht der Parteien, in Ziff. 13.1 ABV sämtliche Formen der Veräusserung von Poolaktien zu regeln, ist der Schluss zu ziehen, dass auch bei der Vereinbarung des Kaufsrechts in Ziff. 13.2 ABV eine umfassende Regelung bei Ausscheiden eines Poolmitgliedes getroffen werden sollte. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 13.2 ABV steht der Klägerin ein Kaufsrecht an den Poolaktien des ausscheidenden Poolmitgliedes zu im Falle, dass ein Poolmitglied den ABV kündigt. Klar erkennbarer Zweck dieser Bestimmung ist nun aber, dass der Klägerin mit dieser Klausel immer bei Ausscheiden eines Poolmitgliedes ein Kaufsrecht an dessen Aktien einzuräumen und ihr somit zur Abgeltung der