c) Dass der Klägerin ein Kaufrecht an den Poolaktien gemäss Ziff. 13.2 ABV zugestanden hatte, ergibt sich im weiteren auch aus einer Auslegung dieser Bestimmung entsprechend dem Zweck des Vertrages. In Art. 13 ABV geht es um die Veräusserung bzw. um allfällige diesbezügliche Beschränkungen beim Erwerb von Poolaktien durch Dritte. In Ziff. 13.1 ABV wird dabei klargestellt, dass es um einen weiten Begriff der Veräusserung geht, indem die Zustimmung des Verwaltungsrats der X einzuholen ist bei einer Veräusserung in irgendeiner Form, so z.B. Verkauf, Fusion, Schenkung, Einbringung in eine Gesellschaft oder Stiftung. Angesichts der Absicht der Parteien, in Ziff.