2.1 der Austrittsvereinbarung, wonach sich die Beklagte "aufgrund ihres Ausscheidens" aus dem ABV verpflichtete, eine Austrittsentschädigung in Millionenhöhe zu bezahlen. Insgesamt ist aufgrund einer Auslegung des Wortlauts und des Zweckes der Austrittsvereinbarung der Schluss zu ziehen, dass die Parteien, auch wenn sie einvernehmlich die Modalitäten des Ausscheidens der Beklagten aus dem Aktionärspool regelten, der Sache nach von einem gegen den Willen der Klägerin erklärten Austritt der Beklagten ausgingen, wobei sie der Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien sinngemäss die Bestimmung von Ziff. 13.2 ABV zugrundelegten.