ABV wird die Pflicht der Abtretung der Poolaktien zum Nominalwert insbesondere damit begründet, dass damit eine Abgeltung für die Investitionen, die auch im Interesse des ausscheidenden Poolmitgliedes in die zentrale Organisation investiert wurden, bezweckt wird. Dies steht in sinngemässer Übereinstimmung mit Ziff. 2.1 der Austrittsvereinbarung, wonach sich die Beklagte "aufgrund ihres Ausscheidens" aus dem ABV verpflichtete, eine Austrittsentschädigung in Millionenhöhe zu bezahlen.