abzutreten hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, auf den - wie sie selber ausführt - erheblich höheren Substanzwert der Aktien zu verzichten, wenn sie nicht selber davon ausgegangen wäre, dass die Klägerin zu einer einvernehmlichen Trennungsvereinbarung nur dann Hand bieten würde, wenn sie nicht schlechter gestellt würde wie bei einer Kündigung durch die Beklagte. In Ziff. 13.2 ABV wird die Pflicht der Abtretung der Poolaktien zum Nominalwert insbesondere damit begründet, dass damit eine Abgeltung für die Investitionen, die auch im Interesse des ausscheidenden Poolmitgliedes in die zentrale Organisation investiert wurden, bezweckt wird.