Vielmehr steht fest, dass das Ausscheiden der Beklagten ausschliesslich auf ihrem einseitigen Bestreben beruhte, die X-Gruppe in jedem Fall, d.h. entweder im Rahmen einer Vereinbarung oder mittels einer Kündigung, zu verlassen. Aufgrund von in der Austrittsvereinbarung getroffenen Regelungen ist der Schluss zu ziehen, dass sich die Klägerin zwar der erklärten Austrittsabsicht der Beklagten nicht widersetzte, jedoch mit der Beklagten inhaltlich weitgehend eine Vereinbarung traf, wie wenn der ABV gekündigt worden wäre. So wurde insbesondere in Ziff. 3.1 der Austrittsvereinbarung festgehalten, dass die Beklagte entsprechend der Bestimmung von Ziff.