b) In der Austrittsvereinbarung halten die Parteien in eindeutiger Weise fest, dass der Austritt der Beklagten aus dem X-Aktionärspool "auf eigenes Begehren" erfolgt (kläg.act. 4 Ziff. 1.1). Bei diesem Ausscheiden handelte es sich damit, wie insbesondere aus dem soeben erwähnten Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 2002 hervorgeht, nicht um einen vom Konsens umfassten, mithin von beiden angestrebten Austritt. Vielmehr steht fest, dass das Ausscheiden der Beklagten ausschliesslich auf ihrem einseitigen Bestreben beruhte, die X-Gruppe in jedem Fall, d.h. entweder im Rahmen einer Vereinbarung oder mittels einer Kündigung, zu verlassen.