ABV hätte eine solche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief an die übrigen Poolmitglieder erfolgen müssen. Statt dessen wurde zwischen den Parteien und weiteren Beteiligten eine Vereinbarung betreffend den Austritt der Beklagten aus dem Aktionärspool abgeschlossen, welche an die Stelle einer Kündigung gemäss Ziff. 24.1 ABV trat, womit sich die Erklärung einer solchen erübrigte.