11) nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte damit eine formelle Kündigung des ABV erklärt hätte. Die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte in der Folge den ABV unter Einhaltung der vereinbarten formellen Voraussetzungen und unter Einhaltung der festgelegten Frist gekündigt habe. Gemäss Ziff. 24.1 ABV hätte eine solche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief an die übrigen Poolmitglieder erfolgen müssen.