Damit hielt die Beklagte in ihrem Schreiben selber fest, dass sie, um eine gütliche Regelung des Austritts zu treffen, zwar den ABV rechtlich nicht kündigen wollte, wobei es jedoch de facto um eine einseitige Ausübung des Gestaltungsrechts der Beklagten mit dem Ziel ihres Austritts aus der X-Gruppe und der einseitigen Auflösung ihrer Beteiligung am ABV ging. Immerhin kann aus dem Schreiben vom 15. Mai 2002 (kläg.act. 11) nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte damit eine formelle Kündigung des ABV erklärt hätte.