Austrittes ging. Entsprechend wird im erwähnten Schreiben vom 15. Mai 2005 ferner folgendes festgehalten: "Aus rechtlichen Gründen können und wollen wir den Aktionärbindungsvertrag momentan nicht kündigen. Wenn wir dies täten, dann bestünde Ihrerseits kein Bedarf mehr für die Diskussion um eine gütliche Regelung" (kläg.act. 11). Damit hielt die Beklagte in ihrem Schreiben selber fest, dass sie, um eine gütliche Regelung des Austritts zu treffen, zwar den ABV rechtlich nicht kündigen wollte, wobei es jedoch de facto um eine einseitige Ausübung des Gestaltungsrechts der Beklagten mit dem Ziel ihres Austritts aus der X-Gruppe und der einseitigen Auflösung ihrer Beteiligung am ABV ging.