Im Schreiben vom 15. Mai 2002 hielt die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass sie aufgrund eines früheren Schreibens der Klägerin ein Zeichen darin sehe, dass nun auch sie gewillt sei, "die Trennung zwischen der X-Gruppe und der Z einvernehmlich zu lösen". Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, geht doch aus der erwähnten Textstelle des Briefes der Beklagten klar hervor, dass diese den Willen kundgetan hatte, aus der X-Gruppe auszuscheiden, wobei es nunmehr um die Regelung dieses © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte