a) Die Beklagte wandte ein, Ziff. 13.2 ABV gestehe der Klägerin ein Kaufsrecht an den Poolaktien des ausscheidenden Poolmitgliedes nur im Falle zu, dass ein Poolmitglied den ABV kündigt. Die Beklagte habe aber den ABV gerade nicht gekündigt. Die Klägerin hielt fest, entscheidend sei, dass die Beklagte einseitig mitgeteilt habe, auf einen bestimmten Zeitpunkt aus dem ABV ausscheiden zu wollen. Ob sie dies nun als "Austritt auf eigenes Begehren" oder als "Kündigung" betitelt haben will, ändere an der rechtlichen Qualifikation ihres Vorgehens nichts.