Die Klägerin hielt fest, sie habe mit Schreiben vom 24. Dezember 2003, also eine Woche vor dem Ausscheiden der Beklagten aus dem X-Verbund, das ihr Kraft Ziff. 13.2 ABV zustehende, einseitige Gestaltungsrecht frist- und formgerecht ausgeübt und dabei ohne weiteres ein Kaufvertragsverhältnis entstehen lassen, welches die Beklagte dazu verpflichtet habe, die mit der Fusion der Y übernommenen 2'081 Aktien der Klägerin gegen Erstattung des Nominalwertes an dieselbe zu übertragen. Eine Zustimmung der Beklagten zu diesem Kaufvertrag sei daher weder faktisch noch juristisch notwendig gewesen.