vor, dass der Klägerin im Falle, dass ein Poolmitglied den ABV kündigt, ein Kaufsrecht an den von diesem gehaltenen Aktien zusteht. Ziff. 13.2 ABV lautet wie folgt: "Im Falle, dass ein Poolmitglied den Aktionärbindungsvertrag kündigt, steht der X ein Kaufsrecht an den Poolaktien des ausscheidenden Poolmitgliedes zu. Dieses Kaufsrecht ist innerhalb von 60 Tagen ab Ausscheiden des betreffenden Poolmitgliedes aus dem Aktionärbindungsvertrag auszuüben. Es kann zum Substanzwert, höchstens jedoch zum Nominalwert der Poolaktien ausgeübt werden als Abgeltung für die Investitionen, die auch im Interesse des ausscheidenden Poolmitgliedes in die zentrale Organisation investiert wurden. (...)"